Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 398
§ 398 – Datenübermittlung durch beauftragte Dritte
Hat die Bundesagentur eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter beauftragt, eine ärztliche oder psychologische Untersuchung oder Begutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung von Daten an die Bundesagentur durch die externe Gutachterin oder den externen Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.
Kurz erklärt
- Die Bundesagentur kann externe Gutachter für medizinische oder psychologische Untersuchungen beauftragen.
- Externe Gutachter dürfen Daten an die Bundesagentur übermitteln.
- Die Datenübermittlung ist nur erlaubt, wenn sie für die Auftragsdurchführung notwendig ist.
- Die Regelung betrifft sowohl ärztliche als auch psychologische Gutachten.
- Der Schutz der Daten bleibt wichtig, da nur erforderliche Informationen weitergegeben werden dürfen.